§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen SV Glückauf Leipzig 74 e. V.
- Er wurde am 13. 12. 1990 als selbständiger Verein gegründet, hat seinen Sitz in Leipzig und ist dort in das Vereinsregister unter der Nummer 933 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e. V. und im Stadtsportbund Leipzig e. V. Den Abteilungen ist die Mitgliedschaft in den zuständigen Sportfachverbänden des Landes Sachsen, der Stadt Leipzig und in überregionalen Sportfachverbänden freigestellt.
- Verein regelt seine Angelegenheiten selbständig im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports für alle.
- Er vertritt die sportlichen Interessen seiner Mitglieder in allen überfachlichen Fragen gegenüber dem Landessportbund Sachsen e. V., dem Stadtsportbund Leipzig e. V., dem Rat der Stadt Leipzig und in der Öffentlichkeit.
- Der Verein hat insbesondere folgende ständige Aufgaben:
- Gewährleistung der Stabilität seiner Leitungen,
- Gewinnung von Mitgliedern,
- Planung, Organisation und Koordinierung gemeinsam zu lösender Aufgaben,
- Verallgemeinerung von guten Erfahrungen der Abteilungen,
- Förderung des Breiten- und Freizeitsports,
- Förderung des Leistungssports und sportlicher Talente,
- Mitwirkung bei der Einhaltung der Anforderungen an Ordnung und Sicherheit sowie im Umweltschutz im Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb,
- Sicherstellung des Versicherungsschutzes (im Rahmen der Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen e. V.),
- Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Kampfrichtern,
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organen zur Förderung des Sports,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Erhöhung des Ansehens des Vereins.
§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verwendet seine Mittel ausschließlich satzungsgemäß.
- Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die gewählten Leitungen des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Abteilungen des Vereins dürfen Mittel des Vereins nur für sportliche Zwecke im Sinne der oben beschriebenen gemeinnützigen Verwendung zur Verfügung gestellt werden.
§4 Rechtsgrundlagen des Vereins
- Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die zur Durchführung seiner Aufgaben beschlossenen Ordnungen, sowie Entscheidungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Vereinsrates und des Präsidiums.
- Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Entscheidungen des Präsidiums bzw. des Vereinsrates haben auf der Grundlage der Satzung zu erfolgen.
- Die Abteilungen sind selbständige Einheiten, die ihre Aufgaben nach der im Verein geltenden Satzung und seinen Ordnungen (unter zusätzlicher Einhaltung der Satzungen und Ordnungen ihres jeweiligen Sportfachverbandes) erfüllen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft im Verein
- Mitglied des Vereins kann jeder, ungeachtet seiner Weltanschauung, Religion und Rasse, werden.
- Die Anerkennung der Satzung und Ordnungen des Vereins, insbesondere der Beitragsordnung, ist Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied.
- Die Beantragung der Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Bei Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahre) bedarf der Aufnahmeantrag der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Die Aufnahmeanträge sind in den Abteilungen zu entscheiden und durch das Präsidium zu bestätigen.
- Der Verein führt als Mitglieder:
- Kinder bis 14 Jahre,
- Jugendliche von 15 – 18 Jahren,
- Erwachsene (ab 19 Jahre),
- Ehrenmitglieder.
- Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr, während der Mitgliedschaft ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit dieser Zahlungen regelt die Beitragsordnung, die vom Vereinsrat beschlossen wird.
§6 Verlust der Mitgliedschaft im Verein
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch
- den Tod des Mitgliedes,
- den Austritt des Mitgliedes, der schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden muss.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum 30. 06. und zum 31. 12. des laufenden Jahres möglich. Dabei ist eine Kündigungsfrist von spätestens 6 Wochen vor diesem Termin einzuhalten (15. 05. bzw. 15. 11.).
- Mündliche Austrittserklärungen sowie später als zu den o. g. Terminen eingehende Kündigungen werden nicht anerkannt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung seines Mitgliedsbeitrages aus von ihm zu vertretenden Gründen in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung seinen Rückstand nicht beglichen hat. Die Streichung berührt nicht die Einleitung eines Mahnverfahrens bzw. einer Leistungsklage durch das Präsidium beim Gericht.
- In gleicher Weise ist beim Auftreten finanzieller Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein zu verfahren.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, soweit ein Mitglied durch sein Verhalten dem Verein schwerwiegenden Schaden zugefügt hat. Das Präsidium beschließt zum Ausschluss nach Anhörung des Mitgliedes, welches schriftlich mit Begründung zur Entscheidung des Präsidiums zu informieren ist.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monates, gerechnet vom Tage der Zustellung an, das Berufungsrecht gegenüber dem Präsidium an die nächstfolgende Tagung des Vereinsrates zu. Diese entscheidet endgültig über den Ausschlussbeschluss.
Bis zur Entscheidung des Vereinsrates ruhen die Rechte des Mitgliedes.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen.
- Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein (Austritt, Ausschluss) ist Vereinseigentum zurückzugeben. Alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen erfüllt sein.
§7 Rechte der Mitglieder des Vereins
- Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Wahrung ihrer Interessen durch das Präsidium und den Vereinsrat zu verlangen.
- Sie können gemäß den für das Stimmrecht geltenden Bestimmungen als Delegierte an Delegiertenversammlungen teilnehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung stellen bzw. sich durch Delegierte vertreten zu lassen.
- Jedes Mitglied kann auf Vorschlag und nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Organe des Vereins gewählt werden.
- Die Mitglieder können an Veranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen teilnehmen und das Vereinsleben aktivieren.
- Mitglieder können bei Eignung und einer entsprechenden Ausbildung als Übungsleiter oder Kampfrichter tätig sein.
§8 Pflichten der Mitglieder des Vereins
- Die Mitglieder haben die geltende Satzung und die geltenden Ordnungen des Vereins sowie die satzungs- und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse des Präsidiums, des Vereinsrates und der Delegiertenversammlung zu befolgen.
- Sie haben die Interessen des Vereins zu vertreten.
- Mitgliedsbeiträge sind gemäß festgelegter Höhe und Fälligkeit zu entrichten. Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung.
- Vom Präsidium geforderte Auskünfte sind zu erteilen.
§9 Ehrenmitgliedschaft im Verein
- Der Verein kann Mitglieder aufgrund besonderer Verdienste um die Entwicklung und die Erhöhung des Ansehens des Vereins auf der Basis entsprechender Vorschläge des Präsidiums bzw. der Abteilungen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Entsprechende Beschlüsse fasst die Delegiertenversammlung.
§10 Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Delegiertenversammlung,
- der Vereinsrat,
- das Präsidium,
- die Abteilungsleitungen.
§11 Die Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins und wird jährlich einmal durch das Präsidium einberufen. Wahldelegiertenversammlungen finden alle vier Jahre statt.
- Die Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- den Delegierten der Abteilungen auf der Grundlage eines durch das Präsidium unter Verwendung der Mitgliederstatistik festgelegten Delegiertenschlüssels,
- den Mitgliedern des Vereinsrates,
- den Mitgliedern des Präsidiums,
- den Kassenprüfern.
- Zur Delegiertenversammlung ist jeweils 4 Wochen vor ihrem Termin schriftlich gegenüber den Abteilungen einzuladen.
Die Einladung hat den Delegiertenschlüssel, die Tagesordnung und die Aufforderung zur Einreichung
von Anträgen, bei Wahlen auch die Aufforderung zur Einreichung von Kandidatenvorschlägen, zu
enthalten.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann das Präsidium einberufen, wenn dies das Interesse das Vereins erfordert.
Das Präsidium muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich begründet gefordert wird. Die Einladung hierfür erfolgt gemäß Punkt 3.
- Alle satzungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlungen sind entsprechend der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der Delegiertenversammlung steht die letzte Entscheidung aller im Verantwortungsbereich des Vereins liegenden Angelegenheiten zu.
Insbesondere ist sie zuständig für
- die Änderung der Satzung,
- die Wahl und Entlastung des Präsidiums (aller 4 Jahre),
- die Wahl der Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums sein dürfen,
- die Bestätigung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnungen,
- die Auflösung des Vereins.
- Wählbar für das Präsidium ist jedes Mitglied des Vereins, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie können geheim oder offen erfolgen. Blockwahlen sind zulässig.
- Für Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Für Satzungsänderungen bzw. einen Beschluss zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Protokollführung obliegt dem Präsidium.
- 12. Bei Delegiertenversammlungen sind alle teilnehmenden Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
§12 Der Vereinsrat
- Der Vereinsrat wird jährlich mindestens einmal durch das Präsidium einberufen.
- Dem Vereinsrat gehören die Mitglieder des Präsidiums und die Abteilungsleiter an.
- Zur Beratung des Vereinsrates ist jeweils 2 Wochen vor deren Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- Der Vereinsrat kann darüber hinaus zur Beratung einberufen werden, wenn dies das Präsidium beschließt.
- Der Vereinsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung zu den Ordnungen des Vereins,
- Beschlussfassung über die Verwendung im Haushaltplan nicht vorgesehener Einnahmen bzw. über die Deckung unvorhergesehener Ausgaben,
- die Wahl kommissarischer Vertreter für ausgeschiedene Kassenprüfer,
- die Vorbereitung von Entscheidungen für die Delegiertenversammlungen.
§13 Das Präsidium
- Dem Präsidium gehören an:
- der Präsident,
- der Vizepräsident,
- der Schatzmeister,
- der Sportwart,
- der Jugendwart,
- der Pressewart / (Beauftragter für Informationsverarbeitung),
- die Beisitzer.
- Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung, den zu ihrer Umsetzung beschlossenen Ordnungen und den Beschlüssen der Delegiertenversammlung und überwacht die Geschäftsführung der Abteilungen. Es erstattet auf der Delegiertenversammlung den Bericht und legt den Haushaltplan vor.
- Der Präsident führt den Vorsitz bei den Delegiertenversammlungen und den Beratungen des Vereinsrates.
- Bei allen Entscheidungen im Präsidium entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.
- Das Präsidium wird zur Beratung durch den Präsidenten einberufen.
- Scheidet im Verlauf einer Wahlperiode ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus, kann das Präsidium einen kommissarischen Vertreter berufen.
§14 Das geschäftsführende Präsidium
- Das geschäftsführende Präsidium im Sinne §26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird in Rechtsfragen gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten.
§15 Die Kassenprüfer
- Von mindestens 2 Kassenprüfern sind der Jahresabschluss und einmal im Geschäftsjahr das Rechnungswesen und die Kasse zu prüfen.
- Das Prüfungsergebnis ist schriftlich zu dokumentieren und dem Präsidenten zu übergeben, der das Präsidium informiert.
- Die Kassenprüfer arbeiten selbständig und völlig unabhängig vom Präsidium und sind nur der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.
§16 Ordnungen des Vereins
- Zur Arbeit des Vereins werden durch das Präsidium entsprechende Ordnungen erarbeitet.
- Die Ordnungen des Vereins werden durch die Delegiertenversammlung oder den Vereinsrat beschlossen.
- Die Ordnungen des Vereins sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Änderungen und Ergänzungen der Ordnungen sind keine Satzungsänderungen.
§17 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
- Die Arbeit in den Abteilungen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
§18 Bekanntgabe von Beschlüssen
- Beschlüsse werden Mitgliedern des Vereins durch schriftliche Benachrichtigungen der Abteilungsleiter zur Kenntnis gegeben. Gleiches gilt für Festlegungen übergeordneter Institutionen des Landes und der Stadt.
- Mit diesen Benachrichtigungen gelten sie allen Mitgliedern als bekannt gegeben.
§19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Delegiertenversammlung mit einem Anteil von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Leipzig e. V., der es nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden darf.
- Das Präsidium ist für die Abwicklung aller mit der Auflösung zusammenhängenden Geschäfte und Aufgaben verantwortlich.
§20 Gültigkeit der Satzung des Vereins
- Die vorliegende Satzung tritt mit Beschluss der Delegiertenwahlversammlung des Vereins vom 02.09.2004 in Kraft.
- Die vorliegende Satzung ist allen Mitgliedern auszuhändigen.
Zum Download als PDF-Datei.
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